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   BGH, 10.02.1995 - 3 StR 5/95   

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https://dejure.org/1995,5889
BGH, 10.02.1995 - 3 StR 5/95 (https://dejure.org/1995,5889)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1995 - 3 StR 5/95 (https://dejure.org/1995,5889)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1995 - 3 StR 5/95 (https://dejure.org/1995,5889)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 120
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.09.1988 - 1 StR 383/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen -

    Auszug aus BGH, 10.02.1995 - 3 StR 5/95
    Durch die häusliche Gemeinschaft, in der der Angeklagte mit T. und ihrer Mutter lebte, wurde ein Obhutsverhältnis im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber für sich noch nicht begründet (vgl. BGH NStZ 1989, 21 m.Nachw.).
  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 690/92

    Abgrenzung sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von

    Auszug aus BGH, 10.02.1995 - 3 StR 5/95
    Auch wenn bei einer häuslichen Gemeinschaft zwischen einer allein sorgeberechtigten Mutter, ihrem Kind und ihrem Lebenspartner es häufig naheliegen wird, daß dem Lebenspartner wenigstens stillschweigend die (Mit-)Verantwortung für die Lebensführung des Kindes übertragen ist, kann ein die Täterstellung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründendes Obhutsverhältnis auch in einem solchen Fall nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine derartige stillschweigende Ubertragung angenommen werden (BGH aaO.; vgl. auch BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 3).
  • BGH, 12.02.1997 - 3 StR 478/96

    Voraussetzungen eines Erziehungsverhältnisses und Betreuungsverhältnisses -

    Vielmehr bedarf es grundsätzlich auch bei einer solchen Sachlage konkreter Feststellungen, daß im Einzelfall aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Übertragung der Betreuungsbefugnisse und der Betreuungsverpflichtungen durch die personensorgeberechtigte Mutter oder aufgrund einer tatsächlichen, von dieser geduldeten Wahrnehmung solcher Befugnisse und Pflichten ein Verhältnis bestanden hat, kraft dessen der Stiefvater die Lebensführung des Kindes oder des Jugendlichen und damit auch dessen geistig-sittliche Entwicklung überwacht und geleitet hat (BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1 bis 4 und 6; vgl. auch BGHSt 41, 137).

    Da indes ein derartiges Verhältnis bei einer Hausgemeinschaft zwischen der personensorgeberechtigten Mutter, ihrem Kind und dem Stiefvater in aller Regel naheliegt (BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1 und 4), dürfen die Anforderungen an die Urteilsfeststellungen insoweit aber auch nicht überspannt werden.

  • BGH, 29.01.1997 - 3 StR 567/96

    Voraussetzungen für die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs.

    Unter diesen Umständen reicht die im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffene, mit weiteren Tatsachen nicht belegte Feststellung, das Mädchen wäre dem Angeklagten "faktisch ... im Rahmen der Lebensgemeinschaft mit der" Mutter des Mädchens "zur Erziehung anvertraut" (UA S. 40), nicht aus (vgl. BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 3, 4, 6, 7).
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